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Wir über uns

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STRAFRECHT

Beratung und Vertretung der Mandanten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bei Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
Verteidigung in der Hauptverhandlung vor Gericht
Durchführung des Rechtsmittelverfahrens

Das Strafrecht gliedert sich in die Bereiche Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittel- und Kapitalstrafrecht, Sexualstrafrecht und Jugendstrafrecht.

Die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stellt für jeden Betroffenen eine große Belastung dar. Bereits der bloße Verdacht einer Straftat kann zu einem erheblichen Prestigeverlust führen. Wird der Betroffene dann auch noch verurteilt, kann dies zu existenziellen Folgen sowohl beruflicher als auch privater Natur führen. Deshalb ist es wichtig, sich so früh wie möglich an einen professionellen und durchsetzungsfähigen Strafverteidiger zu wenden. Durch dessen frühzeitige Intervention und Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft kann das Ausmaß der Strafverfolgung begrenzt werden. Die Kanzlei bietet durch Herrn Rechtsanwalt Laubenheimer und Frau Rechtsanwältin Gorazdza, beide Fachanwälte für Strafrecht, eine intensive Betreuung auf allen Gebieten des Strafrechts.

Die erfahrenen Strafverteidiger vertreten die Mandanten vom Beginn des Ermittlungsverfahrens an, in welchem insbesondere bei Festnahmen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen eine gezielte Intervention erforderlich ist, bis in die Hauptverhandlung vor verschiedenen Instanzen und setzen sich, sofern ein Freispruch realistischer Weise nicht zu erzielen ist, für ein erträgliches Strafmaß ein.


BETÄUBUNGSMITTELRECHT [» zum Seitenanfang]

Beratung und Vertretung des Mandanten bei Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
Verteidigung in der Hauptverhandlung
Durchführung des Rechtsmittelverfahrens

Das Betäubungsmittelrecht ist Teil des allgemeinen Strafrechts. Es gliedert sich im wesentlichen in die eigentlichen Betäubungsmitteldelikte ( Umgang mit Betäubungsmitteln) und in die sog. Beschaffungskriminalität (z.B. Diebstahl, Raub etc.). Im Betäubungsmittelgesetz ist der nicht erlaubte Umgang sowohl mit illegalen Drogen, wie Heroin, Kokain oder Cannabis, aber auch der mit medizinisch-therapeutischen Stoffen, wie z.B. Morphin, Marihuana, Methadon, Barbiturate, unter Strafe gestellt.

Die Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht erfordert spezielle Kenntnisse von den prozessualen und vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten. Im Ermittlungsverfahren kommen häufig verdeckte Ermittlungsmethoden zum Einsatz, wie z.B. die Telefonüberwachung, der Einsatz von V-Leuten oder der Lauschangriff. Aufgabe des Verteidigers in diesem Verfahrensstadium ist vor allem die Überprüfung der Zulässigkeit derartiger Maßnahmen. Diese ist von Bedeutung für den gesamten weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens, denn die Unzulässigkeit einzelner Maßnahmen kann zu Beweisverwertungsverboten führen. Ist abzusehen, dass eine Verurteilung des Mandanten stattfinden wird, ist er im Hinblick auf die Strafzumessung insbesondere über die Bedeutung der sog. Kronzeugenproblematik aufzuklären. Im Rahmen der Strafvollstreckung ist u.a. zu prüfen, ob eine Strafrückstellung im Hinblick auf therapeutische Maßnahmen in Betracht kommt. Rechtsanwalt Ulrich Laubenheimer und Rechtsanwältin Gorazdza, beide Fachanwälte für Strafrecht, sind erfahrene Verteidiger auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts und bieten ihren Mandanten eine intensive Betreuung während des gesamten Verfahrens.


JUGENDSTRAFRECHT [» zum Seitenanfang]

Beratung und Vertretung des Mandanten bei Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
Verteidigung in der Hauptverhandlung vor Gericht
Durchführung des Rechtsmittelverfahrens
Wahrnehmung einer Ausgleichsfunktion zwischen dem Jugendlichen/Heranwachsenden und dem staatlichen Hoheitsanspruch

Das Jugendstrafrecht ist Teil des allgemeinen Strafrechts und findet zwingend Anwendung für jugendliche Straftäter im Alter von 14 bis 18 Jahren sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für Heranwachsende im Alter von 18 bis 21 Jahren, wenn diese nämlich trotz ihrer Volljährigkeit nach der Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit einem Jugendlichen gleichzustellen sind.

Das Jugendstrafrecht erfordert von den beteiligten Verteidigern ein hohes Maß an Kenntnis der rechtlichen Möglichkeiten, welche das Jugendgerichtsgesetz in weit größerem Umfang eröffnet als das allgemeine Strafrecht und Strafprozessrecht. Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts ergeben sich daraus, dass hier der erzieherische Gedanke und damit erziehungs- und zukunftsorientierte Maßnahmen im Vordergrund stehen, während die Verteidigung der Rechtsordnung oder generalpräventive Wirkungen zurücktreten müssen. So gibt es bspw. spezielle jugendstrafrechtliche Sanktionen, die das allgemeine Strafrecht nicht vorsieht (z.B. eine Verwarnung, die Ableistung von Arbeitsstunden, die Wiedergutmachung des Schadens, Teilnahme an einem Antiaggressionstraining etc.). Aber auch das Prozessrecht im Jugendstrafrecht unterscheidet sich wesentlich von dem allgemeinen Strafprozessrecht (z.B. Unzulässigkeit der Nebenklage und des Strafbefehlsverfahrens, keine Öffentlichkeit der Hauptverhandlung). In der Praxis wird der Erziehungsgedanke nicht selten vernachlässigt. Aufgabe des Verteidigers ist es dann, dafür Sorge zu tragen, dass dieser Grundsatz in den Focus der Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden gelenkt wird.

Mit den Fachanwälten für Strafrecht Frau Rechtsanwältin Gorazdza und Herrn Rechtsanwalt Laubenheimer, stehen den jugendlichen und heranwachsenden Verdächtigen erfahrene Strafverteidiger zur Seite, die sich dafür einsetzen, dass ihre besonderen Rechte in jedem Verfahrensstadium beachtet werden.


UMWELTSTRAFRECHT [» zum Seitenanfang]

Strafverteidigung in Umweltstrafsachen
präventive Unternehmensberatung

Das Umweltstrafrecht umfasst die Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände, deren geschütztes Rechtsgut die Umwelt im weitesten Sinne ist. Umweltstraf- und -ordnungs-widrigkeitenrechtliche Vorschriften bestehen insbesondere in den Bereichen Abfall- und Abwässerbeseitigung, Bodenschutz, Gewässer- und Grundwasserschutz, Lärmbekämpfung, Luftreinhaltung, Naturschutz und Landschaftspflege, Pflanzenschutz, Strahlenschutz, Tierschutz und Tierkörperbeseitigung.

Die Strafvorschriften auf dem Gebiet des Umweltrechtes sind aus sich heraus nicht verständlich. Sie verweisen vielmehr auf das Umweltverwaltungsrecht. Diese Besonderheit führt dazu, dass die Straftatbestände sehr unbestimmt sind und bei ihrer Auslegung oftmals Rechtsunsicherheit herrscht. Zudem wird das Umweltrecht immer komplexer. Wer die Vorschriften nicht beachtet, muss z.T. mit erheblichen Strafen rechnen. Damit haben die Strafbarkeitsrisiken für betrieblich Verantwortliche im Umweltbereich erheblich zugenommen. In den meisten Verfahren verfolgen die Staatsanwaltschaften daher auch leitende Angestellte und Inhaber von Unternehmen. Mitglieder der Geschäftsleitung können sich durch Aufgabendelegation von der strafrechtlichen Verantwortung nicht grundsätzlich befreien. Sie kann vielmehr der Vorwurf des Organisationsverschuldens treffen. Daher ist vorbeugender Schutz dringend notwendig. Dieser wird durch eine Präventivberatung gewährleistet.

Rechtsanwalt Ulrich Laubenheimer und Rechtsanwältin Alexandra Gorazdza, beide Fachanwälte für Strafrecht, beraten bereits im Vorfeld Unternehmen bzw. deren Organe zur Vermeidung von Organisationsverschulden und bieten qualifizierten Beistand in jedem Stadium eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens.


WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT [» zum Seitenanfang]

Präventions-/Unternehmensberatung
Vertretung des Mandanten von Beginn des Ermittlungsverfahrens an bis in die Hauptverhandlung vor verschiedenen Instanzen

Insolvenzdelikte
Korruptionsdelikte
Steuerhinterziehung
Untreue
Betrug, Kapitalanlagebetrug, Subventionsbetrug, Kreditbetrug
Urkundenfälschung
Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt
Vorenthalten von Arbeitsentgelt

Wer unter Korruptionsverdacht steht oder des Betruges oder der Untreue o.ä. beschuldigt wird, braucht eine durchsetzungsfähige Verteidigung. Bereits der Verdacht einer Straftat kann für den Beschuldigten existenzielle Folgen haben. Kommt es tatsächlich zu einer Verurteilung, ist in einer Vielzahl von Fällen ein erheblicher Prestigeverlust bis zur Beeinträchtigung der beruflichen Zukunft die Folge. Deshalb sollen durch vorausschauende Problemanalyse strafrechtliche Verwicklungen des Mandanten vermieden werden (sog. Präventivberatung). Wird tatsächlich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, stellen wir frühzeitig einen ersten Kontakt zu den Strafverfolgungsbehörden her, um gezielt intervenieren und alle Chancen rechtzeitig nutzen zu können. Selbstverständlich vertreten wir die Mandanten auch in der Hauptverhandlung und in sämtlichen Rechtsmittelverfahren.

In Wirtschaftsstrafsachen gehen die Staatsanwaltschaften außerdem zunehmend dazu über, den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beschuldigten anzuordnen, um den Verfall zu sichern und Zurückgewinnungshilfe zugunsten potentieller Opfer von Straftaten zu leisten. Die Folgen für Beschuldigte sind erheblich. Aus diesem Grund müssen effektive Verteidigungsmöglichkeiten gegen dingliche Arreste frühzeitig genutzt werden. Wir beraten die Mandanten bei drohendem Arrest und ergreifen sämtliche Abwehrmaßnahmen nach einem angeordneten Arrest.

 
Ihr Ansprechpartner
 

Ulrich Laubenheimer [» Profil]
Fachanwalt für Strafrecht

Alexandra Gorazdza [» Profil]
Fachanwältin für Strafrecht

Stefan Ebeling [» Profil]
Fachanwalt für Insolvenzrecht


Anschrift
 
Kattreppeln 20
D-38100 Braunschweig

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