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STRAFRECHT
Beratung und Vertretung
der Mandanten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden
bei Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
Verteidigung in der Hauptverhandlung vor
Gericht
Durchführung des Rechtsmittelverfahrens
Das Strafrecht gliedert sich in die Bereiche
Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Verkehrsstrafrecht,
Betäubungsmittel- und Kapitalstrafrecht,
Sexualstrafrecht und Jugendstrafrecht.
Die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
stellt für jeden Betroffenen eine große
Belastung dar. Bereits der bloße Verdacht
einer Straftat kann zu einem erheblichen
Prestigeverlust führen. Wird der Betroffene
dann auch noch verurteilt, kann dies zu
existenziellen Folgen sowohl beruflicher
als auch privater Natur führen. Deshalb
ist es wichtig, sich so früh wie möglich
an einen professionellen und durchsetzungsfähigen
Strafverteidiger zu wenden. Durch dessen
frühzeitige Intervention und Verhandlungen
mit der Staatsanwaltschaft kann das Ausmaß
der Strafverfolgung begrenzt werden. Die
Kanzlei bietet durch Herrn Rechtsanwalt
Laubenheimer und Frau Rechtsanwältin
Gorazdza, beide Fachanwälte für
Strafrecht, eine intensive Betreuung auf
allen Gebieten des Strafrechts.
Die erfahrenen Strafverteidiger vertreten
die Mandanten vom Beginn des Ermittlungsverfahrens
an, in welchem insbesondere bei Festnahmen,
Durchsuchungen und Beschlagnahmen eine gezielte
Intervention erforderlich ist, bis in die
Hauptverhandlung vor verschiedenen Instanzen
und setzen sich, sofern ein Freispruch realistischer
Weise nicht zu erzielen ist, für ein
erträgliches Strafmaß ein.
BETÄUBUNGSMITTELRECHT [»
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Beratung und Vertretung
des Mandanten bei Einleitung eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens
Verteidigung in der Hauptverhandlung
Durchführung des Rechtsmittelverfahrens
Das Betäubungsmittelrecht ist Teil
des allgemeinen Strafrechts. Es gliedert
sich im wesentlichen in die eigentlichen
Betäubungsmitteldelikte ( Umgang mit
Betäubungsmitteln) und in die sog.
Beschaffungskriminalität (z.B. Diebstahl,
Raub etc.). Im Betäubungsmittelgesetz
ist der nicht erlaubte Umgang sowohl mit
illegalen Drogen, wie Heroin, Kokain oder
Cannabis, aber auch der mit medizinisch-therapeutischen
Stoffen, wie z.B. Morphin, Marihuana, Methadon,
Barbiturate, unter Strafe gestellt.
Die Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht
erfordert spezielle Kenntnisse von den prozessualen
und vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten.
Im Ermittlungsverfahren kommen häufig
verdeckte Ermittlungsmethoden zum Einsatz,
wie z.B. die Telefonüberwachung, der
Einsatz von V-Leuten oder der Lauschangriff.
Aufgabe des Verteidigers in diesem Verfahrensstadium
ist vor allem die Überprüfung
der Zulässigkeit derartiger Maßnahmen.
Diese ist von Bedeutung für den gesamten
weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens,
denn die Unzulässigkeit einzelner Maßnahmen
kann zu Beweisverwertungsverboten führen.
Ist abzusehen, dass eine Verurteilung des
Mandanten stattfinden wird, ist er im Hinblick
auf die Strafzumessung insbesondere über
die Bedeutung der sog. Kronzeugenproblematik
aufzuklären. Im Rahmen der Strafvollstreckung
ist u.a. zu prüfen, ob eine Strafrückstellung
im Hinblick auf therapeutische Maßnahmen
in Betracht kommt. Rechtsanwalt Ulrich Laubenheimer
und Rechtsanwältin Gorazdza, beide
Fachanwälte für Strafrecht, sind
erfahrene Verteidiger auf dem Gebiet des
Betäubungsmittelrechts und bieten ihren
Mandanten eine intensive Betreuung während
des gesamten Verfahrens.
JUGENDSTRAFRECHT [»
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Beratung und Vertretung
des Mandanten bei Einleitung eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens
Verteidigung in der Hauptverhandlung vor
Gericht
Durchführung des Rechtsmittelverfahrens
Wahrnehmung einer Ausgleichsfunktion zwischen
dem Jugendlichen/Heranwachsenden und dem
staatlichen Hoheitsanspruch
Das Jugendstrafrecht ist Teil des allgemeinen
Strafrechts und findet zwingend Anwendung
für jugendliche Straftäter im
Alter von 14 bis 18 Jahren sowie unter bestimmten
Voraussetzungen auch für Heranwachsende
im Alter von 18 bis 21 Jahren, wenn diese
nämlich trotz ihrer Volljährigkeit
nach der Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit
einem Jugendlichen gleichzustellen sind.
Das Jugendstrafrecht erfordert von den
beteiligten Verteidigern ein hohes Maß
an Kenntnis der rechtlichen Möglichkeiten,
welche das Jugendgerichtsgesetz in weit
größerem Umfang eröffnet
als das allgemeine Strafrecht und Strafprozessrecht.
Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts
ergeben sich daraus, dass hier der erzieherische
Gedanke und damit erziehungs- und zukunftsorientierte
Maßnahmen im Vordergrund stehen, während
die Verteidigung der Rechtsordnung oder
generalpräventive Wirkungen zurücktreten
müssen. So gibt es bspw. spezielle
jugendstrafrechtliche Sanktionen, die das
allgemeine Strafrecht nicht vorsieht (z.B.
eine Verwarnung, die Ableistung von Arbeitsstunden,
die Wiedergutmachung des Schadens, Teilnahme
an einem Antiaggressionstraining etc.).
Aber auch das Prozessrecht im Jugendstrafrecht
unterscheidet sich wesentlich von dem allgemeinen
Strafprozessrecht (z.B. Unzulässigkeit
der Nebenklage und des Strafbefehlsverfahrens,
keine Öffentlichkeit der Hauptverhandlung).
In der Praxis wird der Erziehungsgedanke
nicht selten vernachlässigt. Aufgabe
des Verteidigers ist es dann, dafür
Sorge zu tragen, dass dieser Grundsatz in
den Focus der Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden
gelenkt wird.
Mit den Fachanwälten für Strafrecht
Frau Rechtsanwältin Gorazdza und Herrn
Rechtsanwalt Laubenheimer, stehen den jugendlichen
und heranwachsenden Verdächtigen erfahrene
Strafverteidiger zur Seite, die sich dafür
einsetzen, dass ihre besonderen Rechte in
jedem Verfahrensstadium beachtet werden.
UMWELTSTRAFRECHT [»
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Strafverteidigung
in Umweltstrafsachen
präventive Unternehmensberatung
Das Umweltstrafrecht umfasst die Straf-
und Ordnungswidrigkeitentatbestände,
deren geschütztes Rechtsgut die Umwelt
im weitesten Sinne ist. Umweltstraf- und
-ordnungs-widrigkeitenrechtliche Vorschriften
bestehen insbesondere in den Bereichen Abfall-
und Abwässerbeseitigung, Bodenschutz,
Gewässer- und Grundwasserschutz, Lärmbekämpfung,
Luftreinhaltung, Naturschutz und Landschaftspflege,
Pflanzenschutz, Strahlenschutz, Tierschutz
und Tierkörperbeseitigung.
Die Strafvorschriften auf dem Gebiet des
Umweltrechtes sind aus sich heraus nicht
verständlich. Sie verweisen vielmehr
auf das Umweltverwaltungsrecht. Diese Besonderheit
führt dazu, dass die Straftatbestände
sehr unbestimmt sind und bei ihrer Auslegung
oftmals Rechtsunsicherheit herrscht. Zudem
wird das Umweltrecht immer komplexer. Wer
die Vorschriften nicht beachtet, muss z.T.
mit erheblichen Strafen rechnen. Damit haben
die Strafbarkeitsrisiken für betrieblich
Verantwortliche im Umweltbereich erheblich
zugenommen. In den meisten Verfahren verfolgen
die Staatsanwaltschaften daher auch leitende
Angestellte und Inhaber von Unternehmen.
Mitglieder der Geschäftsleitung können
sich durch Aufgabendelegation von der strafrechtlichen
Verantwortung nicht grundsätzlich befreien.
Sie kann vielmehr der Vorwurf des Organisationsverschuldens
treffen. Daher ist vorbeugender Schutz dringend
notwendig. Dieser wird durch eine Präventivberatung
gewährleistet.
Rechtsanwalt Ulrich Laubenheimer und Rechtsanwältin
Alexandra Gorazdza, beide Fachanwälte
für Strafrecht, beraten bereits im
Vorfeld Unternehmen bzw. deren Organe zur
Vermeidung von Organisationsverschulden
und bieten qualifizierten Beistand in jedem
Stadium eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT [»
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Präventions-/Unternehmensberatung
Vertretung des Mandanten von Beginn des
Ermittlungsverfahrens an bis in die Hauptverhandlung
vor verschiedenen Instanzen
Insolvenzdelikte
Korruptionsdelikte
Steuerhinterziehung
Untreue
Betrug, Kapitalanlagebetrug, Subventionsbetrug,
Kreditbetrug
Urkundenfälschung
Abgabe einer falschen Versicherung an Eides
statt
Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Wer unter Korruptionsverdacht steht oder
des Betruges oder der Untreue o.ä.
beschuldigt wird, braucht eine durchsetzungsfähige
Verteidigung. Bereits der Verdacht einer
Straftat kann für den Beschuldigten
existenzielle Folgen haben. Kommt es tatsächlich
zu einer Verurteilung, ist in einer Vielzahl
von Fällen ein erheblicher Prestigeverlust
bis zur Beeinträchtigung der beruflichen
Zukunft die Folge. Deshalb sollen durch
vorausschauende Problemanalyse strafrechtliche
Verwicklungen des Mandanten vermieden werden
(sog. Präventivberatung). Wird tatsächlich
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
eingeleitet, stellen wir frühzeitig
einen ersten Kontakt zu den Strafverfolgungsbehörden
her, um gezielt intervenieren und alle Chancen
rechtzeitig nutzen zu können. Selbstverständlich
vertreten wir die Mandanten auch in der
Hauptverhandlung und in sämtlichen
Rechtsmittelverfahren.
In Wirtschaftsstrafsachen gehen die Staatsanwaltschaften
außerdem zunehmend dazu über,
den dinglichen Arrest in das Vermögen
des Beschuldigten anzuordnen, um den Verfall
zu sichern und Zurückgewinnungshilfe
zugunsten potentieller Opfer von Straftaten
zu leisten. Die Folgen für Beschuldigte
sind erheblich. Aus diesem Grund müssen
effektive Verteidigungsmöglichkeiten
gegen dingliche Arreste frühzeitig
genutzt werden. Wir beraten die Mandanten
bei drohendem Arrest und ergreifen sämtliche
Abwehrmaßnahmen nach einem angeordneten
Arrest.
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