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LEASINGRECHT
Gerichtliche
und außergerichtliche Vertretung sowohl
des Leasingnehmers als auch des Leasinggebers
bei Streitigkeiten mit dem Vertragspartner,
die vor allem bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
auftreten können.
Der Leasingvertrag ist rechtlich gesehen
ein Mietvertrag, da der Leasinggeber dem
Leasingnehmer gegen Entgelt eine bestimmte
Sache zum Gebrauch überlässt.
In erster Linie betreffen Leasingverhältnisse
die Überlassung von Kraftfahrzeugen.
Aber auch jede andere bewegliche Sache ist
taugliches Leasingobjekt. Häufig betreffen
Leasingverträge auch hochwertige Maschinen
etc.
Typische Probleme beim Leasingverhältnis
resultieren vor allem aus der Dreiecksbeziehung
zwischen dem Leasinggeber, dem Leasingnehmer
sowie dem Hersteller/Händler. Beispielsweise
stellt sich für den Leasingnehmer bei
Mangelhaftigkeit des Leasinggegenstandes
die Frage, wer zur Geltendmachung entsprechender
Gewährleistungsansprüche gegenüber
dem Verkäufer berechtigt ist: er selbst,
obwohl zwischen ihm und dem Händler
kein Vertragsverhältnis besteht oder
der Leasinggeber, der den Leasinggegenstand
nicht nutzt und daher dessen Mangelhaftigkeit
i.d.R. nicht beurteilen kann?
Dieselbe Frage stellt sich jedenfalls beim
Kfz-Leasing, wenn das Fahrzeug infolge eines
Verkehrsunfalles beschädigt wird. Wem
stehen gegenüber dem Schädiger
die Schadensersatzansprüche zu?
Die meisten Probleme aber entstehen bei
Beendigung eines Leasingvertrages, wenn
das Objekt an den Leasinggeber zurückgegeben
wird. Häufig können sich die Parteien
dann nicht über den Wert des Fahrzeuges
oder einen durch Mängel, Schäden
und Überbeanspruchung verursachten
Minderwert einigen. Für einen juristischen
Laien sind die sich hier ergebenden Möglichkeit
nur schwer bzw. gar nicht zu durchschauen,
so dass es wichtig ist, sich von Anfang
an durch einen auf das Straßenverkehrsrecht
spezialisierten Rechtsanwalt vertreten zu
lassen.
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