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LEASINGRECHT

Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung sowohl des Leasingnehmers als auch des Leasinggebers bei Streitigkeiten mit dem Vertragspartner, die vor allem bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auftreten können.

Der Leasingvertrag ist rechtlich gesehen ein Mietvertrag, da der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen Entgelt eine bestimmte Sache zum Gebrauch überlässt. In erster Linie betreffen Leasingverhältnisse die Überlassung von Kraftfahrzeugen. Aber auch jede andere bewegliche Sache ist taugliches Leasingobjekt. Häufig betreffen Leasingverträge auch hochwertige Maschinen etc.

Typische Probleme beim Leasingverhältnis resultieren vor allem aus der Dreiecksbeziehung zwischen dem Leasinggeber, dem Leasingnehmer sowie dem Hersteller/Händler. Beispielsweise stellt sich für den Leasingnehmer bei Mangelhaftigkeit des Leasinggegenstandes die Frage, wer zur Geltendmachung entsprechender Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer berechtigt ist: er selbst, obwohl zwischen ihm und dem Händler kein Vertragsverhältnis besteht oder der Leasinggeber, der den Leasinggegenstand nicht nutzt und daher dessen Mangelhaftigkeit i.d.R. nicht beurteilen kann?

Dieselbe Frage stellt sich jedenfalls beim Kfz-Leasing, wenn das Fahrzeug infolge eines Verkehrsunfalles beschädigt wird. Wem stehen gegenüber dem Schädiger die Schadensersatzansprüche zu?

Die meisten Probleme aber entstehen bei Beendigung eines Leasingvertrages, wenn das Objekt an den Leasinggeber zurückgegeben wird. Häufig können sich die Parteien dann nicht über den Wert des Fahrzeuges oder einen durch Mängel, Schäden und Überbeanspruchung verursachten Minderwert einigen. Für einen juristischen Laien sind die sich hier ergebenden Möglichkeit nur schwer bzw. gar nicht zu durchschauen, so dass es wichtig ist, sich von Anfang an durch einen auf das Straßenverkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

 
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Alexandra Gorazdza [» Profil]


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